Vorübergehende Fahrzeugeinfuhr in die Schweiz
Visum und Fahrzeug sind unterschiedliches Recht: Person und Auto bekommen ihre Fristen von verschiedenen Behörden, und sie müssen nicht übereinstimmen.
- Höchstfrist
- 180
- Wie die Frist gezählt wird
- pro Kalenderjahr
- Carnet de Passages
- Nicht erforderlich
- Verlängerung
- Möglich
Für Touristen darf das Fahrzeug nur abgabenfrei genutzt werden, solange die Person im Ausland ansässig bleibt bzw. innerhalb ihres erlaubten Aufenthalts; das amtliche Merkblatt des Schweizer Zolls nennt keine feste Tages- oder Monatsgrenze für die private Nutzung durch Touristen.
BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit): Wer im Ausland Wohnsitz hat, darf sein im Ausland zugelassenes Fahrzeug ohne Zollformalitäten (formlos) für private Fahrten nutzen, wenn „ich Ferien mache / Verwandte besuche und das Fahrzeug in der Schweiz insgesamt höchstens sechs Monate pro Jahr benutze“. Das Fahrzeug muss im Ausland ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen sein. Darüber hinaus ist eine Zollbewilligung (Formular 15.30) oder eine Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwendung (ZAVV) erforderlich; das ZAVV-Verfahren „ist auf zwei Jahre befristet und kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden“, wobei ab dem 25. Monat anteilige Zollabgaben anfallen.
Quelle: www.bazg.admin.ch
Fahrzeugeinfuhr in andere Länder
Referenzdaten, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich ohne Vorankündigung — beim Konsulat oder an der Grenze prüfen.