Vorübergehende Fahrzeugeinfuhr nach Liechtenstein
Visum und Fahrzeug sind unterschiedliches Recht: Person und Auto bekommen ihre Fristen von verschiedenen Behörden, und sie müssen nicht übereinstimmen.
- Höchstfrist
- 180
- Wie die Frist gezählt wird
- im gleitenden Zeitraum von 365 Tagen
- Carnet de Passages
- Nicht erforderlich
- Verlängerung
- Möglich
Anhand der vorliegenden Ergebnisse ließ sich keine amtliche liechtensteinische Zollseite zur Dauer der touristischen vorübergehenden Einfuhr überprüfen. Das einzige amtlich wirkende liechtensteinische Ergebnis betrifft die Fahrzeugzulassung bzw. eine vorläufige Verkehrsbewilligung, nicht die zollrechtliche vorübergehende Einfuhr.
Liechtenstein bildet mit der Schweiz eine Zollunion, daher gelten die schweizerischen Zollvorschriften (BAZG). BAZG, „Unverzolltes Fahrzeug vorübergehend in der Schweiz verwenden“: bei einer Nutzung von bis zu 6 Monaten pro Jahr — „Sie dürfen mit Ihrem Fahrzeug formlos (d. h. ohne Zollformalitäten) in die Schweiz ein- und ausreisen“; darüber hinaus — „Die formlose Einreise ist nicht zulässig. An der Grenze müssen Sie beim Schweizer Zoll eine Zollbewilligung Formular 15.30 für das Fahrzeug verlangen.“ Ein eigener amtlicher Text speziell für Liechtenstein war nicht auffindbar — daher mittlere Verlässlichkeit.
Quelle: www.bazg.admin.ch
Fahrzeugeinfuhr in andere Länder
Referenzdaten, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich ohne Vorankündigung — beim Konsulat oder an der Grenze prüfen.