Vorübergehende Fahrzeugeinfuhr nach Marokko
Visum und Fahrzeug sind unterschiedliches Recht: Person und Auto bekommen ihre Fristen von verschiedenen Behörden, und sie müssen nicht übereinstimmen.
- Höchstfrist
- 180
- Wie die Frist gezählt wird
- pro Kalenderjahr
- Carnet de Passages
- Nicht erforderlich
- Verlängerung
- Nicht vorgesehen
Für leichte Nutzfahrzeuge (z. B. Transporter/Pick-ups) nennt die amtliche Seite 3 Monate im selben Kalenderjahr; Wohnmobile zählen zu den Personenfahrzeugen mit 6 Monaten.
Ein Fahrzeug, das sich 6 Monate in Marokko aufgehalten hat, kann im selben Kalenderjahr nicht erneut das Verfahren der vorübergehenden Verwendung in Anspruch nehmen. [Zitat von der amtlichen Website der französischen Botschaft in Marokko (ma.diplomatie.gouv.fr) — also eine amtliche, aber keine marokkanische Quelle. Primärquelle ist die ADII (douane.gov.ma, Abschnitt 04 „Beförderungsmittel“, Runderlass 5816/311): 6 Monate je Kalenderjahr, zusammenhängend oder in Teilen, ohne Verlängerung; douane.gov.ma selbst antwortet mit „URL rejected“, ein direktes Zitat war nicht zu erhalten, daher mittlere Verlässlichkeit.]
Quelle: ma.diplomatie.gouv.fr
Fahrzeugeinfuhr in andere Länder
Referenzdaten, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich ohne Vorankündigung — beim Konsulat oder an der Grenze prüfen.