Vorübergehende Fahrzeugeinfuhr nach Pakistan
Visum und Fahrzeug sind unterschiedliches Recht: Person und Auto bekommen ihre Fristen von verschiedenen Behörden, und sie müssen nicht übereinstimmen.
- Höchstfrist
- 90
- Wie die Frist gezählt wird
- pro Einreise
- Carnet de Passages
- Erforderlich
- Verlängerung
- Möglich
Die zitierte Regel sieht zudem vor, dass der Collector die Frist bei nicht durchführbarer Ausfuhr um bis zu drei weitere Monate verlängern kann, sofern ein gültiges Carnet-de-Passage oder eine Bankbürgschaft vorliegt. Reist dasselbe Fahrzeug innerhalb eines Jahres erneut ein, ist die vorübergehende Überlassung in der Regel auf 14 Tage begrenzt.
Customs Rules 2001, Regel 77 (i. d. F. der SRO 1650(1)/2024, FBR): „77. Vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen durch Touristen usw. — (1) Einem Touristen, der ein Fahrzeug gegen Carnet-de-Passage oder gegen Bankbürgschaft einführt, kann dieses ... ohne Zahlung von Zöllen zum Verbleib in Pakistan für drei Monate überlassen werden ... Sofern es dem Touristen nicht möglich ist, das Fahrzeug innerhalb dieser Frist auszuführen, und er vor deren Ablauf einen Antrag beim zuständigen Collector stellt ..., kann der Collector die Frist um höchstens drei Monate verlängern ... Ferner gilt: Reist dasselbe Fahrzeug innerhalb eines Jahres nach seiner Ausfuhr erneut nach Pakistan ein ..., ist die vorübergehende Überlassung gegen Carnet-de-Passage oder Bankbürgschaft für nicht mehr als vierzehn Tage zulässig, ausgenommen Fahrzeuge anerkannter ausländischer Reiseveranstalter, denen die Wiedereinreise innerhalb eines Jahres für jeweils höchstens drei Monate gestattet ist.“ Also 3 Monate + Verlängerung um bis zu 3 Monate; bei Wiedereinreise desselben Fahrzeugs innerhalb eines Jahres nur 14 Tage (daher Zeitraum 365 Tage). Ein Carnet ODER eine Bankbürgschaft (eines von beiden) ist zwingend.
Quelle: download1.fbr.gov.pk
Fahrzeugeinfuhr in andere Länder
Referenzdaten, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich ohne Vorankündigung — beim Konsulat oder an der Grenze prüfen.