Vorübergehende Fahrzeugeinfuhr nach Italien
Visum und Fahrzeug sind unterschiedliches Recht: Person und Auto bekommen ihre Fristen von verschiedenen Behörden, und sie müssen nicht übereinstimmen.
- Höchstfrist
- 180
- Wie die Frist gezählt wird
- pro Einreise
- Carnet de Passages
- Nicht erforderlich
- Verlängerung
- Möglich
Die amtliche Seite richtet sich an Nichtansässige und im Ausland zugelassene Fahrzeuge, nennt aber weder eine ausschließlich für Touristen geltende Frist der vorübergehenden Einfuhr noch eine Carnet-Pflicht. Zudem scheint sie die Nutzung in Italien allgemein zu regeln, nicht unbedingt die zollrechtliche vorübergehende Einfuhr für Touristen.
„Die Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgt bei Beförderungsmitteln und Containern innerhalb folgender Fristen ab der Überführung der Waren in das Verfahren: … (c) privat genutzte Straßenbeförderungsmittel: … andere Fälle … 6 Monate“ — Artikel 217 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. (Italien wendet das EU-Zollrecht unmittelbar an: Eine außerhalb der EU ansässige Person führt ihr Privatfahrzeug mit Nicht-EU-Kennzeichen im Verfahren der vorübergehenden Verwendung mit vollständiger Abgabenbefreiung für 6 Monate ein; ein Carnet de Passages ist nicht erforderlich, der Zoll kann die Frist nach Art. 251 UZK verlängern. Gezählt wird ab der Überführung in das Verfahren, also ab jeder neuen Einreise.)
Quelle: www.legislation.gov.uk
Fahrzeugeinfuhr in andere Länder
Referenzdaten, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich ohne Vorankündigung — beim Konsulat oder an der Grenze prüfen.