Vorübergehende Fahrzeugeinfuhr in die Slowakei
Visum und Fahrzeug sind unterschiedliches Recht: Person und Auto bekommen ihre Fristen von verschiedenen Behörden, und sie müssen nicht übereinstimmen.
- Höchstfrist
- 180
- Wie die Frist gezählt wird
- pro Einreise
- Carnet de Passages
- Nicht erforderlich
- Verlängerung
- Möglich
„Die Erledigung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erfolgt bei Beförderungsmitteln und Containern innerhalb folgender Fristen ab der Überführung der Waren in das Verfahren: … (c) privat genutzte Straßenbeförderungsmittel: … andere Fälle … 6 Monate“ — Artikel 217 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission. (Die Slowakei ist EU-Mitglied und wendet dieselbe Zollregel an: Das Privatfahrzeug eines Nicht-EU-Ansässigen mit Nicht-EU-Kennzeichen erhält 6 Monate vorübergehende Verwendung, ein Carnet ist nicht erforderlich, eine Verlängerung ist nach Art. 251 UZK möglich.)
Quelle: www.legislation.gov.uk
Fahrzeugeinfuhr in andere Länder
Referenzdaten, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich ohne Vorankündigung — beim Konsulat oder an der Grenze prüfen.