Vorübergehende Fahrzeugeinfuhr nach Frankreich
Visum und Fahrzeug sind unterschiedliches Recht: Person und Auto bekommen ihre Fristen von verschiedenen Behörden, und sie müssen nicht übereinstimmen.
- Höchstfrist
- 180
- Wie die Frist gezählt wird
- pro Einreise
- Carnet de Passages
- Nicht erforderlich
- Verlängerung
- Möglich
In den vorliegenden Ergebnissen ließ sich keine Seite der französischen Zollverwaltung überprüfen. Die üblicherweise angeführte EU-/französische Regel zur vorübergehenden Verwendung für Touristen ist an den eigenen erlaubten Aufenthalt des Fahrers gekoppelt und nicht an eine feste zollrechtliche Tagesgrenze, doch für Frankreich fehlt die amtliche Bestätigung.
Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission, Artikel 217 (Frist zur Erledigung bei Beförderungsmitteln zum privaten Gebrauch): Straßenbeförderungsmittel zum privaten Gebrauch — Studierende: Dauer des Studienaufenthalts; Personen mit einem Auftrag: Dauer des Auftrags; „andere Fälle, einschließlich Reit- oder Zugtiere und der von ihnen gezogenen Fahrzeuge: 6 Monate“. Bedingung nach Art. 212: Der Anmelder der vorübergehenden Verwendung muss außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sein. Die Regel gilt unionsweit, Frankreich wendet sie als Mitgliedstaat an; eine Verlängerung ist nach Art. 251 Abs. 3 UZK in Ausnahmefällen möglich. Ein Carnet ist nicht zwingend (eine mündliche oder konkludente Anmeldung ist zulässig).
Quelle: eur-lex.europa.eu
Fahrzeugeinfuhr in andere Länder
Referenzdaten, keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich ohne Vorankündigung — beim Konsulat oder an der Grenze prüfen.