Französische Gemeinde verlangt Erklärung für drei Sommer im Garten stehenden Wohnwagen
Gemäß Artikel R.421-23 des französischen Baugesetzbuchs ist das Aufstellen eines Wohnwagens für mehr als drei Monate pro Jahr außerhalb von Campingplä...
Gemäß Artikel R.421-23 des französischen Baugesetzbuchs ist das Aufstellen eines Wohnwagens für mehr als drei Monate pro Jahr außerhalb von Campingplätzen und Freizeitwohnparks vorher erklärungspflichtig. Der Dreimonatszeitraum wird durch Addition aller Standzeiten berechnet, ob aufeinanderfolgend oder nicht. Wird das Schreiben ignoriert, kann der Bürgermeister die Entfernung mit einem Zwangsgeld von 500 € pro Tag Verzug, begrenzt auf 25.000 €, anordnen. Ein Mobilheim genießt keine vergleichbare Toleranz und darf nur in einem Freizeitwohnpark, Feriendorf oder Campingplatz aufgestellt werden.