Ein Wohnmobil, in dem ein Arbeitnehmer unter der Woche auf dem Firmenparkplatz übernachtet und am Wochenende zum Familienwohnsitz fährt, ist keine steuerlich anerkannte Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Darauf verweisen die ARAG Experten mit Blick auf eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg.
Was das Gericht entschied
Für eine doppelte Haushaltsführung ist eine dauerhaft verfügbare, eigenständige Unterkunft am Beschäftigungsort nötig. Das Wohnmobil wurde regelmäßig zwischen Arbeitsstätte und Familienwohnsitz bewegt, daher fehlte eine dauerhaft bestehende Zweitunterkunft. Anschaffungs- und Unterhaltskosten des Fahrzeugs ließen sich nicht als Unterkunftskosten absetzen. Anerkannt wurden nur die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte nach den geltenden steuerlichen Regeln.
Aktenzeichen: FG Baden-Württemberg, 4 K 221/25; BFH, VI B 40/25.