Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein auf dem Parkplatz des Arbeitgebers abgestelltes Wohnmobil nicht als Zweitwohnung im Sinne des Steuerrechts gilt. Ein Mann nutzte das Wohnmobil, um tägliche Fahrten von 72 km zu vermeiden, und wollte die Kosten als doppelte Haushaltsführung absetzen.
Das Gericht lehnte dies ab und wies darauf hin, dass regelmäßige Fahrten mit dem Wohnmobil zur Familie das Erfordernis des ständigen Wohnens am Arbeitsort verletzen. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung, indem er die Beschwerde zurückwies. Allerdings wurden 17 Fahrten mit dem Wohnmobil zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Fahrtkosten anerkannt, nicht jedoch das Wohnmobil selbst als ständiger Wohnsitz.
Das Urteil datiert vom 17.9.2025 (Az. 4 K 221/25).