Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Reparaturkosten für Getriebe und Einspritzpumpe eines zu Wohnzwecken genutzten Wohnmobils nicht als Unterkunftskosten nach § 22 SGB II übernommen werden. Das Gericht trennte zwischen Wohn- und Fortbewegungsfunktion; Mobilitätskosten seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Als Alternative wurde die Anmietung eines Dauerstellplatzes auf einem Campingplatz genannt, deren Verfügbarkeit im konkreten Fall jedoch offenblieb. Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerden als unzulässig, womit die Urteile bestehen bleiben.